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Apotheken dürfen Verbraucher nicht mit einem Gewinnspiel dazu verlocken, ein Rezept in ihrer Apotheke statt bei der Konkurrenz einzulösen. BGH verbietet DocMorris Gewinnspiel bei Rezepteinlösung. Der 1. Preis im Gewinnspiel war ein E-Bike im Wert von 2.500 Euro, der 2. bis 10. Preis eine elektrische Zahnbürste.

case_BGH verbietet DocMorris Gewinnspiel bei Rezepteinlösung

BGH verbietet DocMorris Gewinnspiel: Der BGH sieht in der Werbeaktion der Versandapotheke DocMorris  „Jetzt Rezept einsenden und gewinnen!“ eine unsachliche Beeinflussung der Kunden.  So entschied in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung (Az. I ZR 214/18) der Bundesgerichtshof (BGH). Geklagt hatte die Apothekerkammer Nordrhein gegen die niederländische Versandapotheke DocMorris. 

2018 hatte das OLG Frankfurt DocMorris untersagt, so ein Gewinnspiel zu wiederholen. Die Richter sahen zwar nicht die Gefahr, dass sich jemand ein Medikament nur deshalb verschreiben lassen würde, um eine Chance auf die Preise bei einer Versandapotheke zu haben. Aber nur bei einer stationären Apotheke bestehe die Möglichkeit, z. B. über Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten beraten zu werden.

Diese Ansicht hat nun der BGH bestätigt, auch wenn ein Arzt das Arzneimittel verschrieben habe. „Dies bedeutet jedoch nicht, dass in jedem Fall eine zweite unaufgeforderte Beratung durch einen Apotheker entbehrlich ist.“

Vorlage an den EuGH 

Der BGH hatte den Fall zur Teilnahme an einem Gewinnspiel durch Einreichung eines Rezepts an eine Versandapotheke zunächst dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Danach ist auf EU-Ebene nur die Werbung für ein bestimmtes Arzneimittel geregelt. Hier ging es aber um Werbung für das gesamte Sortiment einer Apotheke. Laut EuGH dürfen nationale Verbote auch weitergehend sein. Darüber hinaus sehen EuGH und BGH nicht den freien Warenverkehr beeinträchtigt. Das deutsche Verbot von Gewinnspielen bei rezeptpflichtigen Medikamenten würde nicht nur für Online-Anbieter, sondern auch für die stationären Apotheken gelten. In den wesentlichen Punkten ist DocMorris damit endgültig unterlegen.
Quelle: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document
Dokumentation: Vorlage BGH an den EuGH, Urteil BGH (Az. I ZR 214/18) vom 18.11.2021

Veranstalten Sie wettbewerbswidrige Gewinnspiele, können Sie von Mitbewerbern oder klagebefugten Organisationen abgemahnt werden, müssen mit Untersagung sowie den Kosten der Abmahnung und einer Vertragsstrafe im Wiederholungsfall rechnen. Vor allem die Vertragsstrafe wird wie ein Damoklesschwert über allen Ihrer künftigen Gewinnspielen hängen, sodass Sie einen besonders hohen Aufwand in die Schulung von Mitarbeitern, Prüfverfahren und Rechtsberatung werden investieren müssen.

Deshalb ist sinnvoll, eine erfahrene Gewinnspielagentur wie die HAPPY Marketing Solutions AG als Dienstleister einzuschalten, die rechtlich immer auf der Höhe ist.

Über den Autor

Avatar-FotoDietmar Grünberg

Dietmar Grünberg ist Vorsitzender des Aufsichtsrats der HAPPY Marketing Solutions AG und neben Lothar Mende und Patrick Grünberg Gründer der HAPPY Secure Promotions GmbH. Die HAPPY Group ist der spezialisierte Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions.

Als Experte für Gewinnspiel-Marketing kann Grünberg auf weit über 40 Jahre einschlägige Erfahrung mit mehr als 1.000 veranstalteten Gewinnspielen zurückgreifen. Wenn Sie ein eigenes Gewinnspiel erstellen wollen, ist er der richtige Ansprechpartner für Sie.

Sie haben noch Fragen zu Gewinnspielen allgemein oder zu abgesicherten Promotions? Als Gewinnspiel- und Promotion-Experten steht Ihnen die HAPPY Group jederzeit mit Rat und Tat zur Seite.

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