BGH: Werbeaussage „Jeder 100. Einkauf gratis“ ist nicht wettbewerbswidrig

Penny Jeder 100. Einkauf gratis

Die aktuelle Werbung von Penny, dass „Jeder 100. Einkauf geschenkt“ ist, hat mich noch einmal in den relevanten Urteilen suchen lassen. Bei der aktuellen Aktion bekommt man vom 08. bis 20.06.2020 bei Penny den gezahlten Einkaufswert in PAYBACK Punkten, wenn man für mindestens 20 EUR einkauft und dies der 100. Einkauf ist. Der BGH hat dazu bereits in 2009 in einem vergleichbaren Fall geurteilt. „Jeder 100. Einkauf gratis“ ist danach nicht wettbewerbswidrig.

Jeder 100. Einkauf gratis

Die damalige Werbung „Jeder 100. Einkauf gratis“ eines Verbrauchermarkts, nach der jeder 100. Kunde seinen Einkauf – egal in welcher Höhe – gratis erhalte, stellte nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs keine unangemessene unsachliche Beeinflussung des Durchschnittsverbrauchers dar, weil die Rationalität seiner Kaufentscheidung auch dann nicht völlig in den Hintergrund tritt, wenn er im Hinblick auf die angekündigte Chance eines Gratiseinkaufs möglichst viel einkauft. (Urteil des BGH vom 22.01.2009; Az.:I ZR 31/06). Das Urteil steht hier auch zum Download bereit > Zum Download Jeder 100. Einkauf gratis

Der Einsatz zufallsabhängiger Kaufanreize reicht nach Meinung des BGH für sich genommen nicht aus, um den Vorwurf der Unlauterkeit der Werbung zu rechtfertigen. Wettbewerbswidrig sei eine Werbung vielmehr erst dann, wenn die freie Entscheidung der angesprochenen Kaufinteressenten so nachhaltig beeinflusst wird, dass ein Kaufentschluss nicht mehr von sachlichen Gesichtspunkten, sondern maßgeblich durch das Streben nach der in Aussicht gestellten Gewinnchance bestimmt wird. Hiervon konnte in diesem Fall wegen der für den Verbraucher erkennbar geringen Chance, dass gerade er den 100. Einkauf tätigen werde, nicht ausgegangen werden. Auch wenn sich einzelne Kunden dadurch zu einem Einkauf verleiten lassen und im Hinblick auf die angekündigte Chance eines Gratiseinkaufs möglichst viel einkaufen, wird deshalb die Rationalität der Kaufentscheidung nicht völlig in den Hintergrund gedrängt.

Die Vorschrift des § 4 Nr. 5 UWG setzt ein von dem Umsatzgeschäft getrenntes Gewinnspiel voraus. Wenn sich der mögliche Gewinn dagegen unmittelbar auf die vertragliche Leistung oder Gegenleistung auswirkt, handelt es sich nicht um ein an ein Absatzgeschäft gekoppeltes Gewinnspiel, sondern um ein besonderes Verfahren der Preisgestaltung (BGH GRUR 2007, 981 Tz. 31 – 150% Zinsbonus). Der Eintritt des ungewissen Ereignisses – 100. Einkauf – wirkt sich lediglich auf die vertragliche Gegenleistung für den Warenerwerb aus, indem auf die Kaufpreiszahlung verzichtet wird). Jeder 100. Einkauf gratis

Die Bestimmung des § 4 Nr. 6 UWG habe gegenüber § 4 Nr. 1 UWG Ausnahmecharakter, da die Bewertung als unlauter keine Eignung zur Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Verkehrskreise erfordere; sie sei daher eng auszulegen. Der Gesetzgeber habe bei Schaffung des § 4 Nr. 6 UWG vor allem die Fallkonstellation vor Augen, dass der Verbraucher – um an einem Gewinnspiel teilnehmen zu können – zunächst eine entgeltliche Leistung in Anspruch nehmen müsse, die Gewinnspielteilnahme also an ein Absatzgeschäft gekoppelt werde. Im Streitfall fehle es an der im Gesetz vorausgesetzten Kopplung zwischen der Teilnahme an einem Gewinnspiel und dem Erwerb einer Ware. Der Eintritt des ungewissen Ereignisses (100. Einkauf) wirke sich lediglich auf die vertragliche Gegenleistung für den Warenerwerb aus, indem in diesem Fall auf die Zahlung des Kaufpreises verzichtet werde (vgl. auch Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 4 Rdn. 6.6a).

BGH "Jeder 100. Einkauf gratis"

Zu Recht habe das Berufungsgericht ferner angenommen, dass keine unangemessene unsachliche Beeinflussung im Sinne von §§ 34 Nr. 1 UWG 2004 vorliege. Jeder 100. Einkauf gratis

Was war im Fall des BGH geschehen?

Die Beklagte betreibt mehr als 300 sog. Verbrauchermärkte in Deutschland, Ende September des Jahres 2004 warb die Beklagte im Zusammenhang mit dem Betrieb der Verbrauchermärkte mit der Aussage  „JEDER 100.EINKAUF GRATIS“ für die Dauer von einer Woche.

Die Entscheidung des BGHzu „Jeder 100. Einkauf gratis“

Der BGH folgte in seiner Entscheidung dem Berufungsgericht und lehnte einen Verstoß gegen §§ 3, 4Nr.1 und 6 UWG ab. Ein Verstoß gegen §§ 3, 4Nr. 6 UWG sei nicht gegeben, hierfür ist zwingende Voraussetzung, dass ein vom Umsatzgeschäft getrenntes Gewinnspiel vorläge. Prägender Bestandteil für den Unlauterkeitsvorwurf nach Nr. 6 ist demnach gerade die Koppelung von Gewinnspielteilnahme und Umsatzgeschäft. Der BGH sah in der Konstellation gerade keine Kopplung, vielmehr ist darin ein Werkzeug der Preisgestaltung zu erblicken (so der BGH), weil sich der mögliche Gewinn unmittelbar nur auf die Gegenleistung auswirkt. Jeder 100. Einkauf gratis

Der BGH führt hierzu aus: „Im Streitfall fehlt es (…) an der im Gesetz vorausgesetzten Kopplung zwischen der Teilnahme an einem Gewinnspiel und dem Erwerb einer Ware. Der Eintritt des ungewissen Ereignisses (100. Einkauf) wirkt sich lediglich auf die vertragliche Gegenleistung für den Warenerwerb aus, indem in diesem Fall auf die Zahlung des Kaufpreises verzichtet wird,“ (BGH, aaO).“

Auch einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 1 UWG wegen unangemessener unsachlicher Beeinflussung lehnte der BGH ab. „Nach der Senatsrechtsprechung reicht der Einsatz aleatorischer Reize für sich genommen nicht aus, um den Vorwurf der Unlauterkeit zu rechtfertigen (…). Wettbewerbswidrig ist eine Werbung vielmehr erst dann, wenn die freie Entscheidung der angesprochenen Verkehrskreise durch den Einsatz aleatorischer Reize so nachhaltig beeinflusst wird, dass ein Kaufentschluss nicht mehr von sachlichen Gesichtspunkten, sondern maßgeblich durch das Streben nach der in Aussicht gestellten Gewinnchance bestimmt wird (…). Davon kann (…) im Streitfall schon wegen der für den Verbraucher erkennbar geringen Chance, dass gerade er den 100. Einkauf tätigen werde, nicht ausgegangen werden. Selbst wenn sich der Durchschnittsverbraucher dadurch zu einem Einkauf bei der Beklagten verleiten lässt und im Hinblick auf die angekündigte Chance eines Gratiseinkaufs möglichst viel einkauft, wird dadurch die Rationalität der Kaufentscheidung nicht völlig in den Hintergrund gedrängt. Der Durchschnittsverbraucher ist vielmehr in der Lage, mit diesem Gewinnanreiz bei seiner Kaufentscheidung umzugehen,“ (BGH, aaO).

Fazit

Der BGH bekräftigt mit dieser Entscheidung zu „Jeder 100. Einkauf gratis“ einmal mehr das mündige Verbraucherleitbild des Lauterkeitsrechts, ferner liefert es einen weiteren kasuistischen Einzelfall, der weder in der Begründung noch im Ergebnis überrascht. Jeder 100. Einkauf gratis

Der BGH hat in einem weiteren Urteil aus 2010 seine Entscheidung bekräftigt und einen gewinnspielfreundlichen Kurs eingeschlagen. Dieses Urteil habe ich bereits in dem Blogbeitrag „Gewinnspiel-Kopplung mit Warenverkauf vom BGH seit 2010 legalisiert“ ausführlich gewürdigt > Zum Blogbeitrag

Rechtlicher Hinweis 

Die Informationen in diesem Blogartikel „Jeder 100. Einkauf gratis“ wurden vom Autor aus den Veröffentlichungen in der Presse, den Pressemitteilungen der Gerichte und verschiedenen juristischen Portalen zusammengetragen. Sie stellen keine juristische Beratung dar, sondern geben nur die vorherrschende juristische Meinung dar und machen Urteile verfügbar. Diese Blog-Information ist ein unverbindlicher und kostenloser Service und stellt keine Rechtsberatung dar. Deshalb kann der Blog bei einer konkreten Frage nicht den Gang zu einem Rechtsanwalt ersetzen. Meine Empfehlung ist, unbedingt einen Anwalt zu beauftragen, der sich auf Wettbewerbsrecht spezialisiert hat und möglichst Erfahrung mit Gewinnspielen hat. Jeder 100. Einkauf gratis