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Gewinnzusage nach §661a BGBVerlosen Sie nur, was Sie auch wirklich verlosen wollen. Stellen Sie keine Scheingewinne in Aussicht. An  dem höchstgefährlichen Gewinnversprechen sind schon ganze Versender-Dynastien zugrunde gegangen. Denn seit dem 1. Juli 2000 gilt im deutschen Recht § 661a BGB mit dem Grundsatz: „Gewonnen ist gewonnen!“.

Gewinnzusagen müssen eingehalten werden

Wer einen Gewinn verspricht (zusagt, mitteilt), der muss diesen Gewinn auch tatsächlich auskehren.

Wer eine solche Gewinnzusage erhält, hat einen gerichtsfesten Anspruch und kann den versprochenen Gewinn verlangen. Und zwar von demjenigen, der das Gewinnversprechen abgegeben hat. Voraussetzung ist aber, dass die Gewinnzusage diesen Eindruck erweckt und so tut, als sei der versprochene Preis bereits gewonnen. Dies gilt auch, wenn man nur unglücklich formuliert und der durchschnittliche Verbraucher das als Gewinnzusage verstehen kann. Gerade bei Sweepstakes mit der Aussage „Sie können schon gewonnen haben“ ist das zu beachten.

Große Gewinne mit Gewinnrisiko-Absicherung

Wenn Sie große Gewinne in Aussicht stellen wollen, können Sie das Instrument der Gewinnspiel-Versicherung nutzen. Damit können Sie selbst bei einem schmalen Budget ein großes Gewinnspiel ohne Risiko veranstalten.

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Rechtlicher Hinweis:

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Über den Autor

Avatar-FotoDietmar Grünberg

Dietmar Grünberg ist Vorsitzender des Aufsichtsrats der HAPPY Marketing Solutions AG und neben Lothar Mende und Patrick Grünberg Gründer der HAPPY Secure Promotions GmbH. Die HAPPY Group ist der spezialisierte Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions aus einer Hand.

Als Experte für Gewinnspiel-Marketing kann Grünberg auf nunmehr 50 Jahre einschlägige Erfahrung mit weit mehr als 1.000 veranstalteten Gewinnspielen zurückgreifen. Wenn Sie ein Gewinnspiel veranstalten wollen, ist er mit seinem Team der richtige Ansprechpartner für Sie.

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