Es ist wettbewerbswidrig, wenn eine Apotheke ein Gewinnspiel veranstaltet, bei dem nur teilnehmen kann, wer auch ein Rezept einlöst (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 26.07.2018 – Az.: 6 U 112/17). Hier können Sie das Urteil als PDF downloaden warum die Kopplung von Gewinnspiel und Rezepteinlösung wettbewerbswidrig ist.

Es sei an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es ausschließlich um die Verbindung eines Gewinnspiels mit einem rezeptpflichtigen Medikament bzw. mit einem Rezept geht. Nebenstehend ein Gewinnspiel von Doppelherz in einer Apotheke, wie es aktuell gerade läuft.
Zum geurteilten Fall

Die Beklagte war eine ausländische Versandapotheke und warb für ein großes Gewinnspiel. Hauptpreis war ein Gutschein für ein E-Bike im Wert von 2.500,- EUR sowie neun Philips-Sonicare-Diamond-Clean-Sets Voraussetzung für die Teilnahme an der Verlosung war das Einsenden eines Rezepts.
Kopplung von Gewinnspiel und Rezepteinlösung
Das OLG Frankfurt a.M. stufte dies als Verstoß gegen § 7 HWG an. Nach dieser Norm sei es verboten, einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Vorteil an den Kunden auszugeben. Hierunter würden auch Preise aus Gewinnspielen fallen. Die Regelung solle eine mittelbare Gesundheitsgefährdung vermeiden und in erster Linie verhindern, dass die Kunden bei der Entscheidung, ob und welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen würden, unsachlich beeinflusst würden, so das Gericht.
Das Argument, dass das fragliche Arzneimittel bereits verordnet und ein Arzneimittelfehlgebrauch daher nicht zu befürchten sei, ließ das OLG Frankfurt a.M. nicht gelten. Denn es bestünde die naheliegende Möglichkeit, dass der Patient sein Rezept bei der Beklagten vorlege anstatt bei einer anderen Apotheke, insbesondere bei einer stationären Apotheke. Denn eine Versandapotheke sei im Gegensatz zu einer stationären Apotheke nicht in der Lage, Patienten durch ihr Personal vor Ort individuell zu beraten, sie hätten ein eingeschränktes Leistungsangebot:
„Die Versandapotheke kann nur telefonisch und auf ausdrückliche Nachfrage beraten. Der EuGH sieht in diesem Unterschied einen entscheidenden Grund dafür, dass den Versandapotheken ein Preiswettbewerb ermöglicht werden muss (…). Es kann in der Tat für den Kunden bedeutsam sein, auch bei Einlösung eines Rezepts unaufgefordert beraten zu werden, beispielsweise im Hinblick auf Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten; hierfür ist der Apotheker ausgebildet. Die Entscheidung für eine stationäre Apotheke oder eine Versandapotheke ist daher für die Gesundheit des Kunden relevant und muss von ihm getroffen werden. Diese Entscheidung wird durch die Durchführung des Gewinnspiels unsachlich beeinflusst“.
In eigener Sache
Wenn Sie ein Gewinnspiel im Apothekenmarkt veranstalten wollen, beraten wir Sie gerne. Mit meiner Firma HAPPY Marketing Solutions AG konzipieren und betreuen wir exklusive Gewinnspiel-Lösungen im Full Service. Erstklassige Expertisen aus Genossenschaften, Handel, Dienstleistung und Industrie belegen unsere Kompetenz als der führende Dienstleister für exklusive und rechtskonforme Gewinnspiel-Lösungen. Besuchen Sie die Webseite von HAPPY Marketing Solutions und schauen Sie sich dieses kurze Video an.
Hinweis
Der Autor ist kein Jurist. Er hat aber fast 50 Jahre Erfahrung mit Gewinnspielen. Und er hat aus verschiedenen Quellen relevanten Content zusammengetragen und gibt dazu Hinweise, allerdings ohne rechtliche Gewähr. Beraten Sie sich bei Unsicherheit mit Ihrem Anwalt, der aber auf Wettbewerbsrecht spezialisiert sein sollte und Erfahrung mit Gewinnspielen haben sollte. Mehr Blogbeiträge zum Gewinnspiel-Recht finden Sie hier.
Ein Kommentar