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Social Media-Bewertungen über Gewinnspiele sind wettbewerbswidrig

Gelangt man zu Social Media-Bewertungen über Gewinnspiele ist dies wettbewerbswidrig. Bereits am 16.05.2020 hat das OLG Frankfurt a. M. festgestellt, dass durch ein Gewinnspiel „erkaufte“ Bewertungen wettbewerbswidrig sind (Oberlandesgericht Frankfurt_a. M. Urteil v. 16.05.2019 – Az.: 6 U 14/19). Dieses Urteil hatte ich bereits in einem früheren Blogbeitrag bewertet > zum Blogbeitrag. Dieses Urteil wurde nun in einem ähnlich gelagerten Fall bestätigt.

Social Media-Bewertungen über Gewinnspiele

Eine Whirlpool-Verkäuferin hatte zur Teilnahme an einem Gewinnspiel aufgerufen und dafür im Gegenzug gefordert, ihr Unternehmen zu bewerten. Mit Empfehlungen, die so zustande kommen, darf nicht geworben werden, entschied nun das OLG Frankfurt.

Die Werbung mit Bewertungen auf Social-Media-Plattformen, die als Gegenleistung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben werden, ist unlauter. Es kann unterstellt werden, dass durch eine Gewinnspielauslobung eine erhebliche Zahl an Bewertungen generiert wird. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) untersagte deshalb mit Urteil vom 20.08.2020 die Werbung der beklagten Whirlpool-Verkäuferin. Bereits das Landgericht Frankfurt hatte die beklagte Unternehmerin in erster Instanz dazu verurteilt, die Werbung mit den Bewertungen zu unterlassen. Ihre Berufung vor dem OLG hatte nun keinen Erfolg. 

Beide Parteien vertreiben gewerbsmäßig Whirlpools. Die Beklagte lobte über Facebook ein Gewinnspiel über einen Luxus-Whirlpool aus. Im Text heißt es: „Wie Du gewinnen kann? Ganz einfach: Diesen Post liken, kommentieren, teilen; unsere Seite liken oder bewerten. Jede Aktion erhält ein Los und erhöht eine Gewinnchance“. 

Die Klägerin hält es für wettbewerbswidrig, wenn die Beklagte mit Bewertungen wirbt, die auf diese Weise als Gegenleistung für die Teilnahme an einem Gewinnspiel abgegeben wurden. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, mit Bewertungen zu werben, wenn auf diese Bewertungen durch die Ermöglichung der Teilnahme an dem Gewinnspiel als Gegenleistung für die Abgabe einer Bewertung Einfluss genommen wurde. 

Die hiergegen gerichtete Berufung hatte – wie bereits im vorausgegangenen Eilverfahren – auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Werbung mit den hier gegenständlichen Bewertungen sei irreführend und damit unlauter, entschied das OLG.  Grundsätzlich, so das OLG, wirkten Äußerungen Dritter in der Werbung objektiv. Kunden müssten positive Bewertungen und Empfehlungen aber unabhängig abgeben, damit sie auch in zulässiger Weise für Werbung genutzt werden dürfen. Deshalb sei die Werbung mit bezahlten Empfehlungen unzulässig. Ein Kunde, der eine Empfehlung ausspreche, müsse in seinem Urteil frei und unabhängig sein. 

Hier werbe die Beklagte mit ihren Facebook-Bewertungen und der dort erzielten guten Durchschnittsnote. Die Bewertungen seien jedoch teilweise nicht frei und unabhängig abgegeben worden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Bewertungen nur deshalb abgegeben wurde, weil die Bewertung durch die Gewinnspielteilnahme „belohnt“ wurden. 

Nach Auffassung der Richter liegt es auf der Hand, dass Bewertung aus Anlass des Gewinnspiels eher positiv ausfallen. Es ist damit zwar keine „bezahlte“ Empfehlung im Wortsinn gegeben. Gleichwohl sind die Bewertungen nicht als objektiv anzusehen“, stellt das OLG fest. Dabei komme es auch nicht darauf an, dass die Klägerin konkret nachweise, welche Bewertungen durch das Gewinnspiel veranlasst wurden. “Es liegt nämlich ohne weiteres nahe, dass durch die Gewinnspielauslobung eine erhebliche Zahl an Bewertungen generiert wurde“, begründet das OLG. 

Das Urteil ist nur vorläufig rechtskräftig. Die Beklagte kann mit einer Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision vor dem BGH begehren. 

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20.8.2020, Az. 6 U 270/19
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.11.2019, Az. 3-06 O 87/18) 

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt a.M. v. 09.09.2020 

Mit der Generierung von Social Media-Bewertungen über Gewinnspiele sollte man also sehr vorsichtig sein.

Hinweis

Mehr Artikel zu rechtlichen Themen rund ums Gewinnspiel finden Sie hier in der Blog-Kategorie Gewinnspiel-Recht und auf happysolutions.de in der Kategorie Recht. Sehr wichtige Themen im rechtlichen Bereich sind z. B. die Teilnahmebedingungen, der DS-GVO-konforme Datenschutz, die Einholung eines rechtskonformen Werbeeinverständnisses mit DOI, die Absicherung des Gewinn-Ausschüttungsrisikos und die legale Kopplung von Kauf und Gewinnspiel. Bei der Gewinnspiel-Lösung des Anbieters HAPPY Marketing Solutions können Sie sich übrigens darauf verlassen, dass alles rechtlich geprüft und rechtkonform ist und Sie sich den Gang zu einem Anwalt und damit hohe Kosten sparen können.

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Das Urteil im Original: hier downloaden

Über den Autor

Avatar-FotoDietmar Grünberg

Dietmar Grünberg ist Vorsitzender des Aufsichtsrats der HAPPY Marketing Solutions AG und neben Lothar Mende und Patrick Grünberg Gründer der HAPPY Secure Promotions GmbH. Die HAPPY Group ist der spezialisierte Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions.

Als Experte für Gewinnspiel-Marketing kann Grünberg auf weit über 40 Jahre einschlägige Erfahrung mit mehr als 1.000 veranstalteten Gewinnspielen zurückgreifen. Wenn Sie ein eigenes Gewinnspiel erstellen wollen, ist er der richtige Ansprechpartner für Sie.

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