Machen Sie kein Gewinnversprechen nach § 661a BGB

+4 Verlosen Sie nur, was Sie auch wirklich verlosen wollen. Stellen Sie keine Scheingewinne in Aussicht. An  dem höchstgefährlichen Gewinnversprechen sind schon ganze Versender-Dynastien zugrunde gegangen. Denn seit dem 1. Juli 2000 gilt im deutschen Recht § 661a BGB mit dem Grundsatz: „Gewonnen ist gewonnen!“. Gewinnzusagen müssen eingehalten werden Wer einen Gewinn verspricht (zusagt, mitteilt), der muss diesen Gewinn

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