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Zunächst die gute Nachricht zur Gewinnspiel Kopplung: Die Kopplung von Werbeeinverständnissen bei Gewinnspielen ist auch heute noch nach DSGVO unter gewissen Voraussetzungen möglich.  

Gewinnspiel-Kopplung mit WerbeeinverständnisSo könnte z. B. ein entkoppeltes Werbeeinverständnis bei Gewinnspielen aussehen (Quelle: HAPPY Marketing Solutions AG).

Wie kann zu Zeiten der DSGVO noch ein Gewinnspiel gekoppelt werden?

Um ein Gewinnspiel DSGVO-konform umzusetzen, gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Transparent koppeln Eine Kopplung sollte erstens klar kommuniziert werden und zweitens sollte der Erhalt von Werbung fester Bestandteil des Gewinnspielvertrags werden. Zu dieser Auffassung kommt die bayerische Aufsichtsbehörde:

„[…], dass bei „kostenlosen“ Dienstleistungsangeboten, die die Nutzer mit der Zustimmung für eine werbliche Nutzung ihrer Daten „bezahlen“ (z. B. kostenloser E-Mail-Account gegen Zustimmung für Newsletter-Zusendung als „Gegenfinanzierung“), diese vertraglich ausbedungene Gegenleistung des Nutzers bei Vertragsabschluss klar dargestellt werden muss. Raum oder Notwendigkeit für eine Einwilligung besteht dann nicht mehr.“

  1. Entkoppeln Beim Entkoppeln geht es im Prinzip darum, dass eine Teilnahme am Gewinnspiel auch unabhängig von der Werbeeinwilligung möglich ist. Es kann also am Gewinnspiel teilgenommen  und danach optional ein Opt-In für die Werbung gegeben werden. Das muss deutlich kommuniziert werden, sowohl im Opt-in-Feld als auch in den Teilnahmebedingungen. Möglichst mit einer Verlinkung aus dem Opt-in in die entsprechenden Passagen der Teilnahmebedingungen.

Dass dabei einige Einwilligungen verloren gehen, dürfte klar sein, andererseits kann aber auch die Qualität der Einwilligungen höher sein. Mit der DSGVO ist das Koppeln somit einerseits nicht leichter geworden, andererseits aber transparenter. Und das ist im Interesse aller.

In eigener Sache: Mit meiner Firma HAPPY Marketing Solutions AG konzipieren und betreuen wir exklusive Gewinnspiel-Lösungen im Full Service. Erstklassige Expertisen aus Genossenschaften, Handel, Dienstleistung und Industrie belegen unsere Kompetenz als der führende Dienstleister für exklusive und rechtskonforme Gewinnspiel-Lösungen. Besuchen Sie die Webseite von HAPPY Marketing Solutions  und schauen Sie sich dieses kurze Video an.

Rechtlicher Hinweis zu Gewinnspiel Kopplung

Mehr Informationen zum Werbeeinverständnis nach DSVGO lesen Sie hier. Für die Richtigkeit der Informationen in diesem Blog-Beitrag  kann keine Gewähr übernommen werden. Ziel ist, sich in diesem Blog u. a. über allgemeine Rechtsfragen zu informieren und auszutauschen, Hintergrundinformationen  zu liefern und von Erfahrungen anderer Leser zu profitieren. Gerne sind dazu auch weitere Informationen und Gegenmeinungen erwünscht.

Bitte beachten Sie: Diese Blog-Information ist ein unverbindlicher und kostenloser Service und stellt keine Rechtsberatung dar. Denn das Rechtsberatungsgesetz verbietet Personen, die nicht dazu befugt sind, die konkrete Rechtsberatung im Einzelfall.  Deshalb kann der Blog bei einem konkreten Thema nicht den Gang zu einem Rechtsanwalt ersetzen. Für eine verbindliche, rechtliche Auskunft wenden Sie sich also bitte an Ihren Anwalt.

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Über den Autor

Avatar-FotoDietmar Grünberg

Dietmar Grünberg ist Vorsitzender des Aufsichtsrats der HAPPY Marketing Solutions AG und neben Lothar Mende und Patrick Grünberg Gründer der HAPPY Secure Promotions GmbH. Die HAPPY Group ist der spezialisierte Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions aus einer Hand.

Als Experte für Gewinnspiel-Marketing kann Grünberg auf nunmehr 50 Jahre einschlägige Erfahrung mit weit mehr als 1.000 veranstalteten Gewinnspielen zurückgreifen. Wenn Sie ein Gewinnspiel veranstalten wollen, ist er mit seinem Team der richtige Ansprechpartner für Sie.

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