Am 07.06.2013, verschickte PayPal an einen Teil seiner Kunden per E-Mail die Nachricht, dass sie bei dem Gewinnspiel “Willste? Kriegste!” gewonnen hätten. „Herzlichen Glückwunsch, Sie gehören zu den glücklichen Gewinnern!“ hieß es dort. Und weiter: „Schauen Sie gleich mal in Ihrem PayPal-Konto nach, denn dort haben wir Ihnen die 500 Euro gutgeschrieben.“ Nur kurze Zeit später erklärte PayPal die Anfechtung dieser Erklärung und teilte mit, die Ausendung sei durch den technischen Fehler eines Dienstleisters geschehen. Es sei durch ein Irrtum eine viel größere Personengruppe angeschrieben worden als die tatsächlichen Gewinner. Warum ist die Rechtslage nach Gewinnspiel-Panne unklar?
Einer der damaligen Mail-Empfänger klagte auf Zahlung und erhielt vor dem AG Jena recht, ein anderer wurde vom Amtsgericht Königswinter abgewiesen. Das AG Jena (Urt. v. 14.05.2014 – Az.: 26 C 871/13) hatte entschieden, dass PayPal für sein Gewinnspiel „Willst? Kriegste!“ an den Betroffenen 500,- EUR für eine Gewinnzusage bezahlen muss. Es liege eine verbindliche Gewinnzusage iSd. § 661 a BGB vor, so das Gericht. Und diese können nicht wegen Irrtums angefochten werden. Denn es handle sich nicht um eine Willenserklärung, sondern um eine geschäftliche Handlung. Und bei diesen sei eine Anfechtung wegen Irrtums nicht möglich. Das Amtsgericht Königswinter dagegen sah die Rechtslage anders und ließ den dortigen Kläger abblitzen. PayPal hätte ein irrtümlich abgegebenes Gewinnversprechen zurückziehen dürfen – und habe das auch wirksam getan (AG Königswinter Urteil vom 25.04.2014, Az. 12 C 65/13).
Zahl der vermeintlichen Gewinner bleibt geheim
Die Zahl der Angeschrieben hat PayPal nicht genannt und lediglich darauf hingewiesen, dass „einige PayPal Kunden“ die Gewinnbenachrichtigung erhalten hätten. Paypal erklärte, „dass die entsprechende E-Mail an mehr Personen als beabsichtigt versendet wurde“. Tatsächlich war Resonanz von Betroffenen in Internetforen gewaltig. Offenbar hatten viele Menschen die Gewinnzusage erhalten. Um die Rechtslage nach Gewinnspiel-Panne kümmern sich die Juristen.
Spannende Frage also für Juristen
Tatsächlich sind sich auch Amtsrichter in dieser Frage uneins. Ob PayPal seine Gewinnmitteilungen überhaupt anfechten konnte, ist nach wie vor rechtlich unklar. Dazu befragte Anwälte halten diese Frage für spannend und für noch nicht endgültig geklärt. Denn der Gesetzgeber hat im Bürgerlichen Gesetzbuch klare Regeln zu Gewinnmitteilungen aufgestellt. So heißt es in Paragraf 661a BGB, dass „ein Unternehmer, der Gewinnzusagen (…) an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, (…) dem Verbraucher diesen Preis zu leisten“ hat. Die spannende Frage lautet also: Schließt diese Vorschrift eine Anfechtung aus?
So bleibt die Rechtsfrage letztlich offen. Jedes Amtsgericht kann nach eigener Überzeugung entscheiden. Und sollte der PayPal-Fall nicht irgendwann auch von Obergerichten aufgegriffen und entschieden werden, dürfte das auch so bleiben. Dass es in der Frage der Verbindlichkeit eines solchen Gewinnversprechens so schnell keine Klärung geben dürfte, zeigt auch das oben angesprochene Urteil des Amtsgerichts Jena. Darin heißt es, dass es „diverse amtsgerichtliche, widersprechende Entscheidungen“ gäbe.
Quellen: Urteil AG Jena, Urteil AG Königswinter
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