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Am 07.06.2013,  verschickte PayPal an einen Teil seiner Kunden per E-Mail die Nachricht, dass sie bei dem Gewinnspiel “Willste? Kriegste!” gewonnen hätten.  „Herzlichen Glückwunsch, Sie gehören zu den glücklichen Gewinnern!“ hieß es dort. Und weiter: „Schauen Sie gleich mal in Ihrem PayPal-Konto nach, denn dort haben wir Ihnen die 500 Euro gutgeschrieben.“ Nur kurze Zeit später erklärte PayPal die Anfechtung dieser Erklärung und teilte mit, die Ausendung sei durch den technischen Fehler eines Dienstleisters geschehen. Es sei durch ein Irrtum eine viel größere Personengruppe angeschrieben worden als die tatsächlichen Gewinner. Warum ist die Rechtslage nach Gewinnspiel-Panne unklar?

Rechtslage nach Gewinnspiel-Panne

Einer der damaligen Mail-Empfänger klagte auf Zahlung und erhielt vor dem AG Jena recht, ein anderer wurde vom Amtsgericht Königswinter abgewiesen. Das AG Jena (Urt. v. 14.05.2014 – Az.: 26 C 871/13) hatte entschieden, dass PayPal für sein Gewinnspiel „Willst? Kriegste!“ an den Betroffenen 500,- EUR für eine Gewinnzusage bezahlen muss. Es liege eine verbindliche Gewinnzusage iSd. § 661 a BGB vor, so das Gericht. Und diese können nicht wegen Irrtums angefochten werden.  Denn es handle sich nicht um eine Willenserklärung, sondern um eine geschäftliche Handlung. Und bei diesen sei eine Anfechtung wegen Irrtums nicht möglich. Das Amts­gericht Königs­winter dagegen sah die Rechts­lage anders und ließ den dortigen Kläger abblitzen. PayPal hätte ein irrtümlich abge­gebenes Gewinn­versprechen zurück­ziehen dürfen – und habe das auch wirk­sam getan (AG Königswinter Urteil vom 25.04.2014, Az. 12 C 65/13).

Zahl der vermeintlichen Gewinner bleibt geheim

Die Zahl der Ange­schrieben hat PayPal nicht genannt und lediglich darauf hingewiesen, dass „einige PayPal Kunden“ die Gewinnbe­nach­richtigung erhalten hätten. Paypal erklärte, „dass die entsprechende E-Mail an mehr Personen als beabsichtigt vers­endet wurde“. Tatsäch­lich war Resonanz von Betroffenen in Internetforen gewaltig. Offen­bar hatten viele Menschen die Gewinn­zusage erhalten. Um die Rechtslage nach Gewinnspiel-Panne kümmern sich die Juristen.

Spannende Frage also für Juristen

Tatsäch­lich sind sich auch Amts­richter in dieser Frage uneins. Ob PayPal seine Gewinn­mitteilungen über­haupt anfechten konnte, ist nach wie vor recht­lich unklar. Dazu befragte Anwälte halten diese Frage für spannend und für noch nicht endgültig geklärt. Denn der Gesetz­geber hat im Bürgerlichen Gesetz­buch klare Regeln zu Gewinn­mitteilungen aufgestellt. So heißt es in Paragraf 661a BGB, dass „ein Unternehmer, der Gewinn­zusagen (…) an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, (…) dem Verbraucher diesen Preis zu leisten“ hat. Die spannende Frage lautet also: Schließt diese Vorschrift eine Anfechtung aus?

So bleibt die Rechts­frage letzt­lich offen. Jedes Amts­gericht kann nach eigener Über­zeugung entscheiden. Und sollte der PayPal-Fall nicht irgend­wann auch von Oberge­richten aufgegriffen und entschieden werden, dürfte das auch so bleiben. Dass es in der Frage der Verbindlich­keit eines solchen Gewinn­versprechens so schnell keine Klärung geben dürfte, zeigt auch das oben angesprochene Urteil des Amts­gerichts Jena. Darin heißt es, dass es „diverse amts­gericht­liche, wider­sprechende Entscheidungen“ gäbe.

Quellen: Urteil AG JenaUrteil AG Königswinter

Beachten Sie bitte zu diesem Artikel auch meinen Artikel „Machen Sie kein Gewinnversprechen nach §661a BGB > zum Blogbeitrag

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Über den Autor

Avatar-FotoDietmar Grünberg

Dietmar Grünberg ist Vorsitzender des Aufsichtsrats der HAPPY Marketing Solutions AG und neben Lothar Mende und Patrick Grünberg Gründer der HAPPY Secure Promotions GmbH. Die HAPPY Group ist der spezialisierte Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions aus einer Hand.

Als Experte für Gewinnspiel-Marketing kann Grünberg auf nunmehr 50 Jahre einschlägige Erfahrung mit weit mehr als 1.000 veranstalteten Gewinnspielen zurückgreifen. Wenn Sie ein Gewinnspiel veranstalten wollen, ist er mit seinem Team der richtige Ansprechpartner für Sie.

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