Nachfolgend einige Punkte, die Sie bei der Veranstaltung eines Gewinnspiels in die Teilnahmebedingungen aufnehmen sollten, aber nicht alle zwingend müssen.* Achtung, die Liste ist nicht unbedingt vollständig. Mehr Informationen finden Sie in meinem Blogbeitrag „Wasserdichte“ Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen. > Zum Blogbeitrag

  • Wer ist Veranstalter des Gewinnspiels 
  • Wer kann teilnehmen (Alters- oder Wohnsitzbeschränkung, zukünftig auch die Koppelung der Teilnahme an einen Warenerwerb) 
  • Teilnahmezeitraum der möglichen Teilnahme am Gewinnspiel, insbesondere das Enddatum 
  • Wie kann man teilnehmen (Internet, Geschäft vor Ort, Brief, Telefon) 
  • Darstellung des Gewinnmechanismus: Wie funktioniert das Gewinnspiel, z.B. wie wird der Gewinner bestimmt 
  • Beschreibung der Gewinne: Was gibt es zu gewinnen 
  • Ein Hinweis, dass die Preise nicht getauscht oder übertragen werden dürfen
  • Wie wird der Gewinner benachrichtigt / der Gewinn ausgeschüttet 
  • Teilnahmeausschlüsse (z.B. für Mitarbeiter des Unternehmens) 
  • Altersbegrenzung, Teilnahmebeschränkungen, Ausschlüsse
  • Hinweise zum Datenschutz
  • Ausreichende datenschutzrechtliche Einwilligung(en)
  • Art der Kommunikationsmittel für Teilnahme und Benachrichti­gung von Gewinnern
  • Option für Abbruch des Gewinnspiels
  • Ausschluss des Rechtsweges

Hier können Sie eine Checkliste mit den 30 Punkten downloaden, die in Teilnahmebedingungen gehören. > Zum Download

„Der Rechtsweg ist ausgeschlossen“ ist allerdings ausgeschlossen, denn dieser Hinweis ist rechtlich unwirksam. Das würde nämlich bedeuten, dass man von dem Veranstalter den Gewinn grundsätzlich nicht verlangen kann. Wer Teilnehmer über Gewinne täuscht, deren Daten missbraucht oder sonst in die Irre führt, muss nicht nur mit Abmahnungen seitens der Mitwerber und Wettbewerbszentralen, Bußgeldern der Datenschutzbehörden und Strafverfahren, sondern auch mit Schadensersatzzahlungen an die Teilnehmer rechnen. Und dafür muss man den Rechtsweg beschreiten können.

Eine Angabe der Preise bzw Gewinne ist nicht zwingend erforderlich. Allerdings wird oftmals schon aus Marketinggründen die Anzahl und Beschreibung der Preise vorhanden sein. Werden hierzu Angaben gemacht, müssen diese stimmen und klar formuliert sein, ansonsten liegt eine wettbewerbswidrige Täuschung der Teilnehmer vor. So wird es beispielsweise überwiegend für unzulässig gehalten, den Teilnehmern vorzutäuschen, dass nur wenige Lose gewinnen, während in Wirklichkeit auf alle Lose Gewinne entfallen. Ebenso wäre eine Täuschung über den Wert der Gewinne unzulässig. Ähnlich gelagert ist der ebenfalls wettbewerbswidrige Fall, dass mit einem Gewinn verdeckte und vorher nicht bekannt gemachte Kosten verbunden sind, z. B. wenn zwar eine Hotelübernachtung gewonnen wird, zusätzlich aber Anreise und ggf. Nebenkosten von den Gewinnern selbst zu bezahlen sind.

Bieten Sie alternative Teilnahmewege an

Alternativer Teilnahmewege (Postkarten, Internet, Läden) sind grundsätzlich problemlos möglich, müssen aber im Regelfall nicht angeboten werden. Das Transparenzgebot erfordert dann allerdings eine einheitliche Darstellung der Teilnahmewege in den Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen (D.h.: Werden die Preise insgesamt nur 1 x vergeben und es stehen mehrere Teilnahmewege offen, dann darf z.B. die Kampagne nicht den Eindruck erwecken, dass es sich hierbei um ein völlig anderes Gewinnspiel als z.B. bei der Ladenaktion handelt. Erreicht we. rden kann dies durch ein einheitliches Design und durch den Hinweis auf andere Teilnahmewege). Vom Transparenzgebot ist auch die Angabe des Veranstalters umfasst. Dieser muss sich ebenfalls aus den Teilnahmebedingungen ergeben.

„Der Rechtsweg ist ausgeschlossen”
Unter fast jedem Gewinnspiel findet sich als Abschluss diese Teilnahmebedingung. Juristisch hat sie allerdings keine Bedeutung, da in Deutschland nicht wirksam auf die Inanspruchnahme von Gerichten verzichtet werden kann. Da die Klausel allerdings zum „Standard” bei Gewinnspielen gehört, dürfte eine Verwendung auch nicht weiter schädlich sein.

Umfang der Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen

Je klarer und eindeutiger die Teilnahmebedingungen geregelt werden, desto länger werden Sie in aller Regel. Für Marketingexperten stellt sich daher oftmals die Frage, ob tatsächlich alle dieser „juristischen Details” immer mit angegeben werden müssen, da diese teilweise einen erheblichen Platz bei der Gestaltung der Werbung einnehmen. Grundsätzlich gilt hier: Es kommt auf das Werbemedium an.
Die Anforderungen an die Transparenz variieren je nach Werbemedium und Art der Teilnahme. Während man bei einer Plakatwerbung kaum den Abdruck der vollständigen Bedingungen verlangen kann, sieht die Sachlage bei einer Internetseite anders aus. Hier wird dem Veranstalter ohne weiteres zugemutet, dass er die vollständigen Teilnahmebedingungen angibt. Allerdings kann auch bei Printwerbung, insbesondere auf Plakaten, nicht komplett auf Teilnahmehinweise verzichtet werden.

BGH-Urteil stellt klar

Ein Gewinnspiel muss deutlich auf Teilnahme-Beschränkungen hinweisen. Nach einem Urteil vom Landgericht Amberg muss ein Gewinnspiel im Print-Bereich ausreichend transparent auf etwaige Beschränkungen bei der Teilnahme hinweisen. Hierfür reicht es nicht aus, pauschal auf eine Internetseite zu verweisen. 

So hat auch der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem „Urlaubsreise-Urteil“ zu Gewinnspiel-Teilnahmebedingungen Mindestvorgaben gemacht. Diese sehen vor, dass z. B. über „Teilnahmeschluss” und „ungewöhnliche Bedingungen” bereits direkt auf dem Plakat informiert werden muss. Ungewöhnliche Bedingungen sind nach Ansicht des Gerichts solche, mit denen der Teilnehmer üblicherweise nicht rechnet. Dazu gehören u.a. Einschränkungen beim Teilnahmealter, oder auch eine Koppelung der Teilnahme an die Einwilligung zur Verwendung der Teilnehmerdaten.

Auch die Möglichkeit der Teilnahme hat einen Einfluss auf den Umfang der Angaben: Ist auf dem Plakat oder einer Verpackung bereits eine Teilnahmetelefonnummer angegeben, so werden grundsätzlich umfangreichere Angaben verlangt, damit das Transparenzgebot gewahrt wird. Wird dagegen lediglich auf eine Internetseite verwiesen, kannmal sich kürzer fassen, da die vollständigen Teilnahmebedingungen im Internet verfügbar gehalten werden und erst danach die Teilnahme möglich ist.

*Hinweis: Der Autor ist kein Jurist. Er hat aber fast 50 Jahre Erfahrung mit Gewinnspielen. Und er hat aus verschiedenen Quellen relevanten Content zusammengetragen und gibt dazu Hinweise, allerdings ohne rechtliche Gewähr. Beraten Sie sich bei Unsicherheit mit Ihrem Anwalt, der aber auf Wettbewerbsrecht spezialisiert sein sollte und Erfahrung mit Gewinnspielen haben sollte. Mehr Blogbeiträge zum Gewinnspiel-Recht finden Sie hier.

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Über den Autor

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Dietmar Grünberg ist Vorsitzender des Aufsichtsrats der HAPPY Marketing Solutions AG und neben Lothar Mende und Patrick Grünberg Gründer der HAPPY Secure Promotions GmbH. Die HAPPY Group ist der spezialisierte Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions aus einer Hand.

Als Experte für Gewinnspiel-Marketing kann Grünberg auf nunmehr 50 Jahre einschlägige Erfahrung mit weit mehr als 1.000 veranstalteten Gewinnspielen zurückgreifen. Wenn Sie ein Gewinnspiel veranstalten wollen, ist er mit seinem Team der richtige Ansprechpartner für Sie.

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