Die Ankündigung eines Radiosenders für ein Gewinnspiel, bei dem Teilnehmer eine Schönheitsoperation gewinnen können, stellt die unzulässige Ankündigung einer Zuwendung dar, weil sie mit dem Zweck des Gesetzes, unüberlegte Entscheidungen zu verhindern, nicht vereinbar ist. Damit ist der Hauptpreis Schönheits-OP wettbewerbswidrig.

Veranstaltet ein Radiosender ein Gewinnspiel und lobt als Hauptpreis eine Schönheits-OP aus, so kann es sich hierbei um einen Wettbewerbsverstoß handeln (KG Berlin, Beschl. v. . 22.05.2017 – Az.: 5 W 94/17). Zum Casekönnen Sie das Urteil als PDF downloaden.

Die Beklagte, ein Radiosender, veranstaltete ein Gewinnspiel und warb für diese Aktion über das Radio, das Internet und weitere Medien. Es hieß dort: „ARNO zahlt Deine Schönheits-OP! Schicke Deine Bewerbung vertraulich und mit Foto Deiner Problemzone an….“

Um zu gewinnen, musste der Teilnehmer nicht nur eine entsprechende E-Mail schicken, sondern war zudem verpflichtet, das Radioprogramm zu verfolgen und bei Nennung des eigenen Namens den Sender anzurufen.

Hauptpreis Schönheits-OP wettbewerbswidrig

Das Gericht stufte dies als unsachliche Beeinflussung ein und somit als Verstoß gegen § 7 Abs.1 HWG. Schönheits-Operationen würden grundsätzlich auch in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerberechts fallen. Alleine die Möglichkeit an einem solchen Gewinnspiel teilzunehmen, erfülle zwar noch nicht den Tatbestand der unsachlichen Beeinflussung.

Jedoch liege der Verpflichtung, ein bestimmtes Radioprogramm zu verfolgen und bei Nennung des eigenen Namens schnell zu reagieren und bei dem Sender anzurufen, ein Rechtsverstoß. Denn die Freude der Gewinner zu sein, enthalte die Gefahr unüberlegter Entscheidungen, deren Risiken für die Gesundheit vorab nicht durchdacht worden seien. 

Der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer mache sich vor der Entscheidung über die Teilnahme an einem Gewinnspiel regelmäßig keine Gedanken, wie er mit dem Gewinn vernünftigerweise verfährt, denn die Gewinnchancen seien in der Regel eher gering. In der emotionalen Ausnahmesituation nach einem Gewinn sei zu befürchten, dass die Risiken, die die Operation mit sich bringe, nicht mehr berücksichtigt würden. Daher liege ein Wettbewerbsverstoß vor.

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Hinweis

Der Autor ist kein Jurist. Er hat aber fast 50 Jahre Erfahrung mit Gewinnspielen. Und er hat aus verschiedenen Quellen relevanten Content zusammengetragen und gibt dazu Hinweise, allerdings ohne rechtliche Gewähr. Beraten Sie sich bei Unsicherheit mit Ihrem Anwalt, der aber auf Wettbewerbsrecht spezialisiert sein sollte und Erfahrung mit Gewinnspielen haben sollte. Mehr Blogbeiträge zum Gewinnspiel-Recht finden Sie in der Kategorie „Gewinnspiel-Rechtsprechung

Über den Autor

Dietmar GrünbergDietmar Grünberg

Dietmar Grünberg ist Vorsitzender des Aufsichtsrats der HAPPY Marketing Solutions AG und neben Lothar Mende und Patrick Grünberg Gründer der HAPPY Secure Promotions GmbH. Die HAPPY Group ist der spezialisierte Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions aus einer Hand.

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