Im Rahmen von Gewinnspielen muss der Verbraucher Gelegenheit haben, sich vor seiner Teilnahmehandlung umfassend über die Teilnahmebedingungen zu informieren, wobei unerwartete Beschränkungen oder sonstige überraschende Teilnahmebedingungen stets schon unmittelbar in der Werbung offenbart werden müssen. Teilnahmebedingungen auf der Webseite oder Teilnahmekarten können dafür ausreichend sein.

Ist die Teilnahme des Verbrauchers an einem Gewinnspiel nicht etwa aufgrund der Angabe einer Rufnummer möglich, kann es in der Fernsehwerbung genügen, für die Teilnahmebedingungen auf Webseite oder im Handel erhältliche Teilnahmekarten zu verweisen. In diesem Zusammenhang muss der Hinweis so gestaltet sein, dass er vom Verbraucher ohne Schwierigkeiten erfasst werden kann. Der BGH hat dazu entschieden (BGH URTEIL I ZR 64/07 vom 9. Juli 2009 FIFA-WM-Gewinnspiel), dass eine Fernsehwerbung für ein Gewinnspiel mit dem Hinweis „Teilnahmekarten sind separat im Handel erhältlich“ die in § 4 Nr. 5 UWG vorgesehene Pflicht, über die Bedingungen der Teilnahme an einem Gewinnspiel zu informieren, erfüllt, weil der Verbraucher gewohnt sei, auf den Teilnahmekarten auch die Teilnahmebedingungen zu finden. Die Antragsgegnerin hatte mit der Aussage geworben: „Jetzt mit G…. Tickets für die FIFA-WM 2006 gewinnen und dazu ein gratis Rasiergel. Teilnahmekarten sind separat im Handel erhältlich.“ 

Teilnahmebedingungen auf der Webseite oder Teilnahmekarte

Unter den konkreten Umständen des Streitfalls sei die Beklagte nicht verpflichtet, die Bedingungen für die Teilnahme an dem Gewinnspiel schon in der Fernsehwerbung anzugeben. Bestimmte Werbemedien wie das Fernsehen seien für ausführliche Informationen über Teilnahmebedingungen von Gewinnspielen aus medienimmanenten Gründen nicht geeignet, was Einfluss auf den Umfang der Informationspflicht habe. Das Fernsehen sei – in deutlich höherem Maße als Printmedien – ein „flüchtiges“ Medium, bei dem grundsätzlich eine erhebliche Gefahr bestehe, dass Informationen nicht oder nur unzureichend wahrgenommen würden. Ein Hinweis auf andere Informationsquellen (Teilnahmebedingungen auf der Webseite oder Teilnahekarte )könne dann notwendig, aber auch ausreichend sein. 

Quelle: BGH URTEIL I ZR 64/07 vom 9. Juli 2009 FIFA-WM-Gewinnspiel 

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Rechtlicher Hinweis 

Die Informationen in diesem Blogartikel wurden vom Autor aus den Veröffentlichungen in der Presse, den Pressemitteilungen der Gerichte und verschiedenen juristischen Portalen zusammengetragen. Sie stellen keine juristische Beratung dar, sondern geben nur die vorherrschende juristische Meinung dar und machen Urteile verfügbar. Diese Blog-Information ist ein unverbindlicher und kostenloser Service und stellt keine Rechtsberatung dar. Deshalb kann der Blog bei einer konkreten Frage nicht den Gang zu einem Rechtsanwalt ersetzen. Meine Empfehlung ist, unbedingt einen Anwalt zu beauftragen, der sich auf Wettbewerbsrecht spezialisiert hat und möglichst Erfahrung mit Gewinnspielen hat.

Über den Autor

Dietmar GrünbergDietmar Grünberg

Dietmar Grünberg ist Vorsitzender des Aufsichtsrats der HAPPY Marketing Solutions AG und neben Lothar Mende und Patrick Grünberg Gründer der HAPPY Secure Promotions GmbH. Die HAPPY Group ist der spezialisierte Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions aus einer Hand.

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