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Was immer noch die wenigsten Unternehmen und Anwälte wissen: Das Urteil des Bundesgerichtshofs zum bislang bestehenden Kopplungsverbot hat das generelle Kopplungsverbot aufgehoben (Urteil vom 5.10.2010, Az.: I ZR 4/06) und damit für einen Paukenschlag gesorgt, indem es die Gewinnspiel-Kopplung legalisierte.

Der Auslöser für das bahnbrechende Urteil: Eine Supermarktkette hatte eine Sonderaktion „Einkaufen, Punkte sammeln, gratis Lotto spielen“ veranstaltet. Dabei erhielten die Kunden bei jedem Einkauf für 5,00 € Einkaufswert je einen Bonuspunkt. Ab zwanzig Bonuspunkten bestand die Möglichkeit, kostenlos an einer Lottoziehung teilzunehmen. Die kostenlose Teilnahme an der Lottoziehung war also de facto an einen vorherigen Einkauf im Supermarkt gekoppelt.

Nach bisheriger Rechtslage galt dies als wettbewerbswidrig. Gem. § 4 Nr. 6 UWG galt es bislang einschränkungslos als unlauter, wenn die Teilnahme an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht wurde. Der BGH hatte die Sache zunächst dem EuGH vorgelegt. Dieser hatte geurteilt (Urteil vom 14. Januar 2010, C-304/08), dass ein solches generelles Verbot der Kopplung von Gewinnspielen an einen Warenverkauf europarechtswidrig ist und hatte die Sache zurück an den Bundesgerichtshof verwiesen. Dieser hat sich der Ansicht des Europäischen Gerichtshofs angeschlossen und hält das bisherige Kopplungsverbot ebenfalls für europarechtswidrig.

BGH erlaubt Gewinnspiel-Kopplung

Nach dem Urteil des BGH ist die Kopplung von Gewinnspielen mit Umsatzgeschäften nunmehr nur noch dann rechtswidrig, wenn diese im Einzelfall als irreführende Geschäftspraxis oder als Verstoß gegen die berufliche Sorgfalt einzuordnen ist. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall lagen hierfür keine Anhaltspunkte vor, insbesondere war eine hinreichende Information über die Teilnahmebedingungen und die Gewinnmöglichkeiten erfolgt. Zudem konnte der BGH nicht feststellen, dass durch das Gewinnspiel die Rationalität der Nachfrageentscheidung des Verbrauchers Hintergrund gedrängt wurde. Für zukünftige Fälle wies der BGH zudem darauf hin, dass solche an einen Verkauf oder Umsatz gekoppelten Gewinnspiele keine extreme Anlockwirkung haben dürfen (§ 4 Nr. 1 UWG) und die Teilnahmebedingungen hinreichend klar und deutlich sein müssen (§ 4 Nr. 4 und 5 UWG). Das Urteil können Sie hier Original im downloaden BGH-Urteil vom 05. Oktober 2010

Sehr eindrucksvoll wird dies inzwischen von den großen Playern der Getränkeindustrie mit Kronenkorken- und Deckelcode-Gewinnspielen eingesetzt. Hier zum Beispiel ganz aktuell von Veltins aber auch von vielen anderen.

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Über den Autor

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Dietmar Grünberg ist Vorsitzender des Aufsichtsrats der HAPPY Marketing Solutions AG und neben Lothar Mende und Patrick Grünberg Gründer der HAPPY Secure Promotions GmbH. Die HAPPY Group ist der spezialisierte Full-Service-Dienstleister für Gewinnspiel-Lösungen und abgesicherte Promotions.

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