
Unternehmen dürfen danach Newsletter in der EU auch ohne konkrete Einwilligung verschicken. Das könnte das E-Mail-Marketing und den Werbe-E-Mail-Versand für viele erleichtern. Das geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-654/23 hervor, welches sich mit dem Versand von Informations-Newslettern ohne ausdrückliche Einwilligung im Rahmen der DSGVO beschäftigte. Eigentlich darf E-Mail-Werbung nur mit Einwilligung oder in Verbindung mit einem Kaufakt versendet werden.
Kernaussage des aktuellen Urteils zum Werbe-E-Mail-Versand: Das ist fortan sogar ohne den konkreten Kaufkontext möglich, sofern Personen ein Konto mit E-Mail-Adresse anlegen und die Unternehmen § 7 Abs. 3 UWG befolgen.
DABEI GIBT ES EINIGES ZU BEACHTEN.
Voraussetzung ist ein bestehendes Nutzungsverhältnis = “Geschäftsbeziehung“ – z. B. durch die Registrierung für ein kostenloses Angebot, wenn Nutzer:Innen Inhalte im Austausch gegen ihre Daten erhalten. Dies ist insbesondere für Betreiber digitaler Geschäftsmodelle, Plattformen und Softwarediensten interessant. Auch Onlinehändler können sich auf die EuGH-Rechtsprechung berufen. Denn wenn KundInnen ein Produkt gekauft und dabei ein Kundenkonto angelegt haben, liegt ebenfalls ein „Geschäftsverhältnis“ vor.
Unternehmen können sich also auf die Rechtsprechung berufen, wenn all diese Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
- Die Zusendung werblicher Newsletter ist nur auf Basis eines Verkaufs im Vorwege oder der Anmeldung zu kostenlosen Diensten erlaubt, wenn der User die E-Mail-Adresse angegeben hat.
- Die Besendeten dürfen nicht widersprochen haben.
- Die Werbung bezieht sich ausschließlich auf ähnliche eigene Produkte oder Dienstleistungen.
- Nutzer:Innen werden bei der Datenerhebung und in jeder E-Mail über ihr Widerspruchsrecht informiert.
ALLERDINGS GELTEN ZWEI ENTSCHEIDENDE EINSCHRÄNKUNGEN:
- Der EuGH öffnet zwar den Rechtsrahmen, aber das deutsche Gesetz kann strenger sein. Aber nationale Regeln bleiben bestehen: In Deutschland ist § 7 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb maßgeblich. Wichtig: Ein bloß angelegtes Kundenkonto ohne Kauf genügt in Deutschland wahrscheinlich nicht, um sich auf die Ausnahme zu berufen.
- Werbung darf nur „ähnliche Produkte“ betreffen. Denn die Werbung darf sich nur auf Produkte beziehen, die in engem Zusammenhang mit dem ursprünglichen Kauf stehen. Grenzen und nationale Vorgaben
Das Urteil eröffnet zwar zusätzliche, jedoch klar eingeschränkte Optionen für E-Mail-Marketing ohne vorherige Zustimmung. Besonders Betreiber von Freemium-Angeboten oder registrierungspflichtigen Plattformen können hiervon profitieren – vorausgesetzt, sie erfüllen sämtliche rechtlichen Anforderungen. Trotz dieser erweiterten Möglichkeiten bleibt der Rahmen eng gesteckt: Wer E-Mails zu nicht vergleichbaren Produkten versendet, kein transparentes Abmeldesystem bereitstellt oder Adressen außerhalb eines bestehenden Nutzungsverhältnisses verwendet, braucht nach wie vor eine ausdrückliche Einwilligung.
HINTERGRUND: DER FALL INTELIGO MEDIA
Auslöser des Verfahrens war das rumänische Medienunternehmen Inteligo Media SA. Dort konnten sich Nutzer:innen mit ihrer E-Mail-Adresse für ein kostenloses Freemium-Konto anmelden, um begrenzte Inhalte und einen täglichen Newsletter zu erhalten. Die nationale Datenschutzbehörde stufte dieses Vorgehen jedoch als unzulässige werbliche Kommunikation ohne Einwilligung ein.
Der Europäische Gerichtshof stellte nun klar: Die Anmeldung zu einem Gratis-Konto kann als „Verkauf“ im Sinne der E-Privacy-Richtlinie betrachtet werden, da die bereitgestellten personenbezogenen Daten einen wirtschaftlichen Gegenwert darstellen. Dadurch kann die Ausnahme für Direktwerbung greifen – allerdings nur, wenn alle weiteren rechtlichen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind.
Zum Download: Schlussanträge des Generalanwalts
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